Allgemeine Geschäftsbedingungen der Higher Cars GmbH
- Vertragsverhältnis, Vertragsparteien, Überlassung an Dritte
- Der Mietvertrag auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zwischen der Higher Cars GmbH (im Folgenden „Vermieterin“) und dem Mieter kommt schriftlich oder durch verbindliche telefonische Bestellung zustande, die von der Vermieterin schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt werden muss. Bestandteil des Vertrages wird auch ein bei Fahrzeugübergabe ggf. gesondert gefertigtes Übergabeprotokoll
- Mieter sind diejenigen Personen, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden. Mehrere Mieter haften für die Ansprüche aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
- Es kann vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, einer namentlich bezeichneten dritten Person den Mietwagen als berechtigter Fahrer zu überlassen. Der Mieter erklärt in diesem Fall, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, auch in Vertretung für den bzw. die berechtigten Fahrer abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken. Sofern der Mieter berechtigt ist, den Wagen einem berechtigten Fahrer zu überlassen, hat er Sorge dafür zu tragen, dass er den berechtigten Fahrer sorgfältig auswählt. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass der berechtigte Fahrer in Besitz einer für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen gültigen Fahrerlaubnis ist und dass dieser die dem Mieter erteilten Auflagen einhält. Die Vermieterin ist berechtigt, für den oder die zusätzlichen Fahrer eine Gebühr zu erheben.
- Eine anderweitige Überlassung des Mietwagens an dritte Personen – ob entgeltlich oder unentgeltlich – ist dem Mieter nicht gestattet und führt zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
- Reservierung
- Die von der Vermieterin angebotenen Mietfahrzeuge können im Vorfeld reserviert werden. Diese Reservierung ist für die Vermieterin jedoch nur dann verbindlich, wenn sie durch sie schriftlich bestätigt wird oder ein verbindlicher Mietvertrag geschlossen wird. Außerdem hat der Mieter eine angemessene Anzahlung – mindestens in Höhe von 100,00 Euro – zu leisten.
- Eine einmal durch den Mieter getätigte Reservierung kann nur bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn storniert werden.
- Falls der Mieter den reservierten Mietwagen nicht innerhalb von 3 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn abnimmt, ist er verpflichtet, der Vermieterin den Ausfallschaden zu ersetzen. Dieser kann nach Wahl der Vermieterin entweder konkret oder pauschal in der Form berechnet werden, dass der Mieter 60% des Tagesgrundmietpreises für die gesamte in der Reservierung angegebene Dauer zu zahlen hat. Eine pauschale Schadensberechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter nachweist, dass der Schaden tatsächlich geringer ausgefallen ist oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
- Mietpreis, Mietdauer, Folgen verspäteter Rückgabe
- Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Höhe des Mietpreises und des Versicherungsschutzes ergibt sich dabei aus der jeweils gültigen Preisliste, die Bestandteil des Mietvertrages ist. Der Mietpreis ist im Voraus zu entrichten
- Darüber hinaus kann die Vermieterin vor Übergabe des Fahrzeuges eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen, die ebenfalls im Voraus zu leisten ist. Die Höhe der zu entrichtende Kaution ist im Mietvertrag festgelegt und richtet sich nach der Preisliste, die Teil des Mietvertrages ist. Die Rückzahlung der Mietkaution erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüffrist. Die Rückzahlung der Kaution lässt die Geltendmachung etwaiger später bekannt gewordener Ansprüche gegen den Mieter unberührt.
- Mit Vertragsabschluss erklärt der Mieter verbindlich, zur Zahlung des Mietzinses bereit und imstande zu sein.
- Die Aufrechnung des Mieters sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Mietpreisanspruch ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbartem Ende, es sei denn, die Vertragsbeziehung wird vorzeitig durch Kündigung beendet. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden. Zusatzstunden werden mit 1/5 des Tagespreises berechnet.
- Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt für die Vermieterin insbesondere vor, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht, der Mieter eine schwerwiegende Unzuverlässigkeit zeigt, bei Vertragsschluss unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt.
- Das Fahrzeug ist, vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen im Mietvertrag, zu dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt bei der Vermieterin – also an der Station, an der auch die Anmietung des Fahrzeuges erfolgte – zurückzugeben. In diesem Fall hat die Rückgabe innerhalb der Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter der Vermieterin sämtliche ihm ausgehändigte Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben.
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass dem Mieter das Fahrzeug an einem anderen Ort als der Station der Vermieterin zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall können die für die Verbringung des Fahrzeuges entstehenden Kosten dem Mieter auferlegt werden.
Die Rückgabe des Fahrzeuges an einem anderen Ort als an der Station der Vermieterin ist dem Mieter nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin gestattet. Die für die Abholung des Fahrzeuges durch die Vermieterin entstehenden Kosten, bei Transporten aus dem Ausland einschließlich der Rückführungskosten, sind vom Mieter zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Zustimmung der Vermieterin zur Rückgabe an einem anderen Ort vorliegt.
- Beabsichtigt der Mieter eine Verlängerung der Mietdauer, hat er diese der Vermieterin mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Ablauf der Mietdauer schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Eine Verlängerung der Mietdauer gilt nur bei Genehmigung durch die Vermieterin als vereinbart. In diesem Fall hat der Mieter eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Bei Versagung einer Verlängerung ist der Mietwagen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
- Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe oder stellt der Mieter das Fahrzeug abredewidrig an einem anderen Ort ab verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere entfällt der von der Vermieterin zugesagte Versicherungsschutz sowie die Haftungsreduzierung des Mieters. Außerdem hat der Mieter für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietzeit dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, dessen Höhe dem für diesen Zeitraum in der Preisliste veranschlagten Mietpreis entspricht. Des Weiteren hat der Mieter Schadensersatz zu leisten, falls durch eine verspätete oder abredewidrige Rückgabe die Vermieterin Dritten gegenüber regresspflichtig gemacht wird oder ihr aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeuges Umsatz entgeht.
- Pflichten des Mieters, Nutzungsbeschränkungen, Tankregelung
- Der Mieter ist verpflichtet, mit dem Fahrzeug sorgsam umzugehen. Er hat insbesondere die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung, den Ölstand, den Stand des Kühlwassers, den Reifendruck, die im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten (z.B. zulässige Personenzahl, Belastungsfähigkeit) sowie den zu tankenden Kraftstoff zu beachten.
- Der Mieter hat bei Verlassen des Fahrzeuges angemessene Vorkehrungen gegen Diebstahl und Einbruch zu treffen. Insbesondere sind Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen.
- Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen zu führen. Auch das Rauchen im Innenraum des Mietfahrzeuges ist nicht erlaubt.
- Das Mietfahrzeug darf durch den Mieter nur im öffentlichen Straßenraum genutzt werden.
- Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden oder Dritten zur Verwendung zu überlassen
- Für den Fall einer ungenehmigten Auslandsfahrt wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 Euro vereinbart
- für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art
- für Testfahrten, Fahrprüfungen o.ä.
- zum Abschleppen oder Ziehen anderer Fahrzeuge
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Gegenständen und Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- Weitervermietung und zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung
- für Fahrten außerhalb des Bundesgebietes, die nicht zuvor ausdrücklich durch die Vermieterin genehmigt wurden
- für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen
- Der Mieter erhält das Fahrzeug mit vollem Tank. Er ist vorbehaltlich etwaiger Sondervereinbarungen verpflichtet, das Fahrzeug bei der Rückgabe wieder mit vollem Tank zu übergeben. Andernfalls ist der Mieter verpflichtet, die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zzgl. einer Servicegebühr laut Preisliste zu tragen. Die Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer sind vom Mieter zu zahlen.
- Haftung, Verantwortlichkeit und Kostenpflicht des Mieters
- Der Mieter haftet dem Grunde nach für alle Schäden, die während der Mietzeit durch schuldhafte Verletzung der Vertragspflichten an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung/Zubehör entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
- die erforderlichen Reparaturkosten, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden oder den Wiederbeschaffungswert
- Bergungs- und Rückführungskosten
- Gutachterkosten
- Wertminderung
- den der Vermieterin entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur; im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer; bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer
- Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung
- Durch Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter oder berechtigten Fahrer beschränkt werden. Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung erfolgt durch Eintrag der Haftungshöchstgrenze (Selbstbeteiligung) in dem dafür vorgesehenen Feld des Mietvertrages. Die ausschließlich mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung.
- Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften der Mieter und der berechtigte Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts
- Die Haftung des Mieters oder berechtigten Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Für derartige Verstöße haften Mieter und berechtigter Fahrer unbeschränkt (vgl. Ziff. 5.4.)
- Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang
- wenn der Mieter die in Ziff 3. und 5. festgelegten Pflichten vorsätzlich verletzt
- für vorsätzlich verursachte Schäden; im Falle grober Fahrlässigkeit des Mieters kann die Vermieterin den Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechendem Umfang in Anspruch nehmen, wobei sich das Maß der Haftung analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt
- Der Mieter ist verpflichtet, sich an straßenverkehrsrechtliche Verordnungen und Gesetze zu halten. Er ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Werden aufgrund der Verstöße des Mieters Forderungen (insbesondere Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten) an die Vermieterin als Halter des Fahrzeuges herangetragen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin von diesen Forderungen freizustellen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet. Die Vermieterin nennt im Falle des Verkehrsverstoßes den Behörden den Mieter als Mieter/Fahrer des Fahrzeuges. Zum Ausgleich des daraus resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnet die Vermieterin außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro brutto.
- Überlässt der Mieter das Mietfahrzeug an eine im Mietvertrag nicht benannte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietfahrzeuges als Gesamtschuldner.
- Verhalten bei Unfällen, betrieblichen Störungen oder sonstigen Schäden
- Bei jedem Schadenseintritt oder jeder Störung am Mietfahrzeug – auch ohne Mitwirkung Dritter – ist der Mieter verpflichtet
- die Vermieterin unverzüglich über das Ereignis zu unterrichten und dabei die weitere Verwendung des Fahrzeuges abzustimmen
- die Beseitigung der Schäden nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Vermieterin vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
- Bei einem Unfallgeschehen ist der Mieter darüber hinaus verpflichtet
- sofort die Polizei zu verständigen und bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle zu verbleiben, solange eine Selbstgefährdung ausgeschlossen ist; sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat er dies dem Vermieter gegenüber nachzuweisen
- erforderliche Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen, die die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche des Vermieters gewährleisten, etwa durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen
- Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungsdaten der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften etwaiger Zeugen festzuhalten, soweit dies nach den Umständen möglich erscheint
- die Vermieterin bei Fahrzeugrückgabe umfassend über den Unfallhergang zu informieren und an dessen Geschäftssitz eine Schadenmeldung auszustellen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden
- Ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und zu einem Schaden am Kraftfahrzeug führt
- Pflichten und Haftung des Vermieters
- Die Vermieterin ist verpflichtet, dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen.
- Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt beauftragen, wenn die Vermieterin dies genehmigt. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern nicht der Mieter nach Ziff. 4 dieser Bedingungen haftet.
- Die Haftung der Vermieterin für Schäden des Mieters – ausgenommen die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin oder seiner Erfüllungsgehilfen. Für die mit dem Mietfahrzeug transportierten Gegenstände oder solche, die in dem Fahrzeug zurückgelassen werden, haftet der Vermieter nicht.
- Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat.
- Datenschutz
- Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Vermieterin die von ihm angegebenen personenbezogenen Daten speichert. Im Rahmen der Vermietung ist die Vermieterin berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mieters und des berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten, um
- die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten, sowie um bei berechtigtem Interesse vor Abschluss des Mietvertrages die Bonität zum Zwecke der Verminderung des Risikos von Zahlungsausfällen zu prüfen
- die Daten dem Ordnungsamt oder anderen Behörden zur Feststellung des Verantwortlichen einer Ordnungswidrigkeit herauszugeben
- Die Vermieterin trifft entsprechende technische Vorkehrungen, um im Rahmen der zumutbaren technischen Möglichkeiten Zugriffe unberechtigter Dritter auf die Daten des Mieters zu verhindern
- Die personenbezogenen Daten des Mieters werden unverzüglich gelöscht, sobald eine weitere Speicherung zur Abwicklung der Vertragsbeziehung nicht mehr erforderlich ist
- Der Mieter und der berechtigte Fahrer können von der Vermieterin Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten.
- Die Vermieterin weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Fahrzeuge mit einer Technik auszustatten, die es der Vermieterin ermöglicht, die Position des Fahrzeuges zu bestimmen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dienen ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte der Vermieterin. Der Mieter willigt ein, dass die Vermieterin das angemietete Fahrzeug vereinzelt orten und dieses bei Verdacht auf Diebstahl oder vertragswidrige Verwendung stilllegen lassen kann. Die Einwilligung kann durch den Mieter jederzeit widerrufen werden.
- Schlussbestimmungen
- Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
- Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der Sitz der Vermieterin (Köln) als Gerichtsstand vereinbart, soweit
- der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person ist
- der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen.